Allgemeine Liefer-
und Geschäftsbedingungen
1. Die
nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB
genannt) gelten für alle vom Fotografen durchgeführten Aufträge, Angebote,
Lieferungen und Leistungen.
2. Sie
gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des
Angebots des Fotografen durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des
Bildmaterials.
3. Wenn
der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen
zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei
denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.
4. Die
AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche
Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und
Leistungen des Fotografen.
Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem
Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur
Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche
Dritter, die auf der Verletzung
dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
1. Der
Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen
Verwendung.
2. Ausschließliche
Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen
müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens
100% auf das jeweilige Grundhonorar.
3. Mit
der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige
Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation
und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder
welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im
Zweifelsfall ist maßgeblich das Objekt (Zeitung, Zeitschrift usw.), für das das
Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur
Verfügung gestellt worden ist.
4. Jede
über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung
oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen
ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt insbesondere für:
* eine
Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden,
produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken,
* jegliche
Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials,
* die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, CDi, Disketten, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Bildmaterials gem. Ziff.III 3. AGB dient,
* jegliche
Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf CD-ROM, CDi, Disketten oder
ähnlichen Datenträgern,
* jegliche
Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online- Datenbanken
oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne
elektronische Archive des Kunden handelt),
* die
Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung
oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder
zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.
5. Veränderungen
des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische
Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind
nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen und nur bei
Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet,
nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.
6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen.
7. Jegliche
Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter
der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen
Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.
1.
Dem
Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des
Urheberrechtsgesetzes zu i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz.
2.
Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind
grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Die
Übertragung von Nutzungsrechten bedarf einer gesonderten Vereinbarung und
Vergütung.
3.
Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen
Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde -
jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von
Nutzungsrechten an Dritte bedarf einer besonderen Vereinbarung.
4.
Die Nutzungsrechte gehen erst über nach
vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
5.
Der Besteller eines Bildnisses i.S. von § 60 UrhG
hat kein Recht, dass Lichtbild zu vervielfältigen, zu digitalisieren und zu
verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden
sind. § 60 Urheberrechtsgesetz wird ausdrücklich abgedungen.
6.
Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der
Fotograf, sofern nichts anders vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des
Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung
berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
7.
Die Originale verbleiben beim Fotografen. Deren
Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nur gegen gesonderte Vereinbarungen.
1.
Der
Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter
Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes
Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das
fotografische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von
Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen etc. obliegt dem Kunden. Der
Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der
konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge. Der Fotograf verpflichtet
sich Originale sorgfältig aufzubewahren. Er ist berechtigt, falls nichts
anderes vereinbart, fremde und eigene Orignale nach 2 Jahren zu vernichten. Für
Beschädigung und Vernichtung der Originale haftet er nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
2.
Der
Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder
nur im Rahmen der Garantieleistungen des Herstellers des Fotomaterials. Er
haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Lichtbilder
durch den Besteller entstehen. Für eigenes Verschulden haftet der Fotograf nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3.
Der
Fotograf ist berechtigt, Fremdlabors zu beauftragen. Er haftet nur für eigenes
Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Falls
ein Schaden durch das Fremdlabor verursacht wurde, tritt er seine
Schadensersatzansprüche gegen das Fremdlabor an den Auftraggeber ab.
4.
Retuschen
und Kaschierarbeiten erfolgen ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers,
soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Für eigenes
Verschulden haftet der Fotograf bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5.
Die
Versendung von Filmen, Lichtbildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr
des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
1.
Für
die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz
oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet;
Nebenkosten (Reisekosten, Modelhonorare, Spesen, Labor, Studiomieten etc.) sind
vom Auftraggeber zu tragen
Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen
Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das
Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
2.
Das
Honorar gilt nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem
vereinbarten Zweck gemäß Ziff.III 3. oder 2. AGB. Soll das Honorar auch für
eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu
vereinbaren.
3.
Durch
den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare,
Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.)
sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
4.
Das
Honorar gemäß V. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag
gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung
der Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt
vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens €
50,00 pro Aufnahme an.
5.
Eine
Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist
außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen
Gegenforderungen.
6.
Wird
die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der
Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das
Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend.
Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den
vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist,
dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder
Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche
geltend machen.
7.
Rechnungen
sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
8.
Bis
zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Material
Eigentum des und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet
wird.
1. Das
Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl,
hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche
nach Zugang, wenn keine längere Frist vereinbart wurde, auf eigene Kosten und
Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der
Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat,
Bezahlung verlangen.
2. Überlässt
der Fotograf auf Anforderung des Kunden oder mit dessen Einverständnis Bildmaterial
lediglich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in Betracht
kommt, hat der Kunde das Bildmaterial spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt
zurückzugeben, sofern auf dem Lieferschein keine andere Frist vermerkt ist.
Eine Verlängerung dieser Frist ist nur wirksam, wenn sie vom Fotografen
schriftlich bestätigt worden ist.
3. Die
Rücksendung des Bildmaterials erfolgt durch den Kunden auf dessen Kosten in branchenüblicher
Verpackung. Der Kunde trägt das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung
während des Transports bis zum Eingang beim Fotografen.
Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 48 Stunden nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.
1. Bei
jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung,
Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe
in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender
Schadensersatzansprüche.
2. Bei
unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem
Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100 % des Nutzungshonorars zu
zahlen.
3. Bei
nicht rechtzeitiger Rückgabe des Bildmaterials (Blockierung) ist für die Zeit
nach Ablauf der in Ziff.VI.1.oder 2. gesetzten Fristen eine Vertragsstrafe zu
zahlen in Höhe von
* €
0,25 pro Tag und Bild für s/w- oder Color-Abzüge oder Dia-Duplikate
* €
1,00 pro Tag und Bild für Dias, Negative oder andere Unikate.
4. Für
beschädigtes, zerstörtes oder abhanden gekommenes Bildmaterial ist
Schadensersatz zu leisten, ohne dass der Fotograf die Höhe des Schadens
nachzuweisen hat in Höhe von
* €
40,00 pro s/w- oder Colorabzug oder KB-Dia-Duplikat
* €
100,00 pro Negativ oder anderem Unikat
* €
200,00 pro nicht wiederholbarem Negativ oder anderem Unikat.
Bei
Beschädigungen sind die Sätze entsprechend dem Grad der Beschädigung und dem
Umfang der weiteren Nutzungsmöglichkeit herabzusetzen. Beiden Vertragsparteien
bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer bzw. geringerer oder gar kein
Schaden eingetreten ist.
5. Bei
fehlendem Belegexemplar oder bei Abrechnung ohne Belegexemplar oder bei Abrechnung
ohne Angabe, welches Bild an welcher Stelle in welcher Publikation verwendet worden
ist, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des Nutzungshonorars zu zahlen.
6. Durch
die in Ziffer VII. vorgesehenen Zahlungen werden keinerlei Nutzungsrechte begründet.
1. Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei
Lieferungen ins Ausland.
2. Nebenabreden
zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
4. Erfüllungsort
und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, der Wohnsitz des
Fotografen.
Altensteig im Dezember 2005